Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Sofern schriftlich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und der Schönberg Media ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

2. GELTUNGSBEREICH

Bedingungen des Auftraggebers sowie Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von Schönberg Media ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Eine Veränderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und die Unterschrift beider Parteien.

3. PITCH, ANGEBOT UND KONZEPTERSTELLUNG

Jedes Angebot, Konzept und ähnliches der Schönberg Media ist auf einen zeitlichen Rahmen von vier Wochen gebunden. Danach behält sich die Schönberg Media vor, die Herstellungskosten anzupassen. Auch nach Ablauf dieser vier Wochen ist und bleibt jedes Angebot, Pitching, Konzeptvorschlag, Exposé und ähnliches das Eigentum der Schönberg Media und ist zeitlich auf vier Wochen befristet. Nach dieser Friest behält sich die Schönberg Media das Recht vor, das gepitchte Konzept / Exposé u.ä. anderen Firmen vorzustellen. Sofern das Konzept / der Pitch nicht bereits von einer anderen Firma in Auftrag gegeben wurde, hat der Auftraggeber weiterhin die Möglichkeit, das Konzept / Pitch von der Schönberg Media produzieren zu lassen.

4. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME DES CLIPS / FILMS

Die Schönberg Media erstellt ein Angebot. Dieses Angebot beinhaltet Informationen, wie beispielsweise Art des zu produzierenden Werks, Aussehen des Films, die Verwendung des Films und eine unverbindliche Kalkulation des Projektes von Seiten der Schönberg Media.

Wird das erstellte Angebot angenommen, so ist dies schriftlich von Seiten des Auftraggebers per Unterschrift auf den Kostenvoranschlag / der unverbindlichen Kalkulation als eine Auftragsbestätigung an die Schönberg Media zu senden, in der das Angebot und die AGBs anerkannt werden. Der Film wird in einer Qualität hergestellt, wie sie die Schönberg Media anhand des Showreels vorweisen kann.

Im Zweifel, bei mehreren Auftraggebern beispielsweise, ist derjenige verantwortlich, der die Auftragsbestätigung unterzeichnet. Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen, so ist derjenige mit dem abgerechnet wird, Vertragspartner der Schönberg Media und zeichnet sich somit auch für die Abnahme verantwortlich.

Sofern im Angebot nicht anders geregelt, finden zwei Schnittsichtungen statt. Diese Sichtungen werden von beiden Vertragsparteien mindestens 2 Wochen im Voraus terminlich festgelegt.  Die erste Sichtung ist die sogenannte Rohschnittabnahme, die zweite Sichtung ist die Feinschnittabnahme und kann auch als finale Abnahme des produzierten Werkes gelten.

Die Schnittabnahme kann Offline – vor Ort- und Online erfolgen. In beiden Fällen wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt und Anhand von Anmerkungen des Auftraggebers Änderungen vorgenommen. Diese Anmerkungen erfolgen schriftlich innerhalb von 24 Stunden nach Sichtung des Rohschnittes und dienen der Dokumentation.

Die Abnahme des Schnittes erstreckt sich auf die technische Vorführung, sowie die Bild- und Tonqualität des Filmes. Die Freigabe des Schnittes erfolgt durch den Auftraggeber, nachdem in der zweiten Schnittsichtung alle Anmerkungen behoben wurden. Erfolgt keine Äußerung des Auftraggebers, so ist der Film mit Veröffentlichung abgenommen. Änderungen und Anpassungen sind nach der finalen Abnahme des Schnittes, unter Berücksichtigung der unverbindlichen Kalkulation des Angebotes, nicht mehr möglich.

5. KOSTEN

Das erstellte Angebot und der daraus resultierende detaillierte Kostenvoranschlag basiert auf den durch beide Parteien genehmigten Gestaltungsgrundlagen (Produktionsbriefing, Synopsis, Drehbuch, Storyboard, o.ä.) und ist, wenn nicht anders erwähnt, unverbindlich, die Kalkulation kann bis zu 30 % abweichen.

6. ZUSAMMENARBEIT MIT EINER AGENTUR / WERBEAGENTUR

Sofern der Auftrag über eine Agentur läuft, gewährt die Schönberg Media dem Auftraggeber, bzw. einem Vertreter die Möglichkeit, nach vorheriger Absprache in den verschiedenen Phasen der Filmerstellung anwesend zu sein. Die verantwortliche Agentur / der Auftraggeber soll von Beginn der Planung und Herstellung des Clips einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der befugt ist, alle entstehenden Fragen zu beantworten und Entscheidungen hinsichtlich des Clips zu treffen. Weisungen dieses Ansprechpartners sind auch dann verbindlich, wenn diese mündlich eingeholt werden.

Sofern der Auftraggeber eine Werbeagentur ist und auf die alleinige Kommunikation zwischen dem Kunden besteht, liegt die Gesamtverantwortung bei der Werbeagentur. Sollte die Agentur entscheidende Informationen zwischen dem Auftraggeber und der Schönberg Media bedingt, oder zu spät weitergeben, haftet die Agentur für daraus entstandene Probleme und damit verbundenen Mehrkosten.

Die Agentur ist verpflichtet, ihren Auftraggeber genau über das finale Konzept der Schönberg Media zu informieren und sich dieses abnehmen zu lassen, da die Schönberg Media in diesem Fall keinerlei Haftung und oder Verantwortung übernimmt.

7. RECHTE

Eine Rechteübertragung findet nicht statt. Das Urheberrecht bleibt bei Schönberg Media. Nach vollständiger Bezahlung von Seiten des Auftraggebers erwirbt dieser ein Nutzungsrecht, was ihm erlaubt, den Film / das Medium angemessen zu nutzen und zu verbreiten.

Die Schönberg Media behält sich das Recht vor, zwecks Eigenwerbung oder im Showreel / Portfolio (z.B. auf der Webseite)  das Werk in Auszügen oder komplett zu verwenden,  jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz und damit final abgenommen ist. Eine gesonderte namentliche Nennung ist nicht erforderlich.

Möchte der Auftraggeber über die im Angebot vereinbarte Nutzung weitere Rechte an der Nutzung des Filmes erwerben, so bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern betroffen, ist eine gesonderte Rechteübertragung der rechte Dritter (bspw. GEMA, etc.) von Seiten des Auftraggebers gesondert einzuholen.

Die Schönberg Media ist und bleibt Eigentümer jeglicher im Zusammenhang des Projektes entstandenen Materialien (wie bspw. Drehbücher, Konzepte, Ideen und Aufnahmen von etwaigen Castingaufnahmen, Making of – Material, etc.).

8. HAFTUNG

Die Schönberg Media übernimmt keinerlei Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit des entstandenen Werkes. Der Auftraggeber versichert der Schönberg Media, dass er berechtigt ist, alle Entscheidungen zu treffen, die Rechte an allen Vorgaben und Vorlagen besitzt und diese frei von Rechten Dritter sind. Für den Fall der Inanspruchnahme entstandener Schutzrechte seitens Dritter, stellt der Auftraggeber die Schönberg Media von allen Ersatzansprüchen frei.

Veranlasst der Auftraggeber Filmarbeiten im eigenen, oder firmenfremdem Umfeld, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sich eine Einverständniserklärung und der damit verbundenen Verwertungsrechte und Rechte am eigenen Bild aller im Bild befindlichen Personen einzuholen. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn beispielsweise auf Messen und oder Kongressen Künstler oder Zuschauer gefilmt werden. Der Auftraggeber ist für die korrekte Abnahme der Leistungsschutzrechte, der Verwertungsrechte und Rechte am eigenen Bild zur Aufnahme verantwortlich. Des Weiteren müssen die Besucher von Seiten des Auftraggebers über die Dreharbeiten und die Verwertung des Filmes informiert werden.

Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers auf Firmengelände, oder firmenfremden Gelände durchgeführt, haftet der Veranstalter / Auftraggeber für etwaige Störungen im Betriebsablauf.

Alle der Schönberg Media übergebenen Gegenstände oder Materialien sind nicht versichert. Der Auftraggeber ist angehalten, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines bei Schönberg Media befindlichen Materials Sorge zu tragen.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / AUSFALLZAHLUNGEN

Filmherstellungskosten sind rein netto. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind 40 % des kalkulierten Filmherstellungspreises nach Auftragserteilung, 30 % mindestens zwei Wochen vor Drehbeginn und 30 % zu finaler Schlussabnahme fällig.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, 50% der angesetzten Filmherstellungskosten zu zahlen, sofern die Produktion nach Auftragsbestätigung, aber länger als vierzehn Tage vor Produktionsbeginn abgesagt wird.

Falls die Produktion innerhalb von vierzehn bis zwei Tagen vor Drehbeginn von Seiten des Auftraggebers abgesagt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber 75 % der in der Kalkulation genannten Filmherstellungskosten zu zahlen.

Bei spontaner Drehabsage (bis zu 48h vor geplanten Drehbeginn) verpflichtet sich der Auftraggeber für Ausfallzahlungen in Höhe von 90% der kalkulierten Kosten, mindestens aber einen kompletten Tagessatz (siehe Kalkulation, i.d.R. 450€ à 10h p.P.), aufzukommen.

Wird die Produktion, aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die weder vom Auftraggeber noch von Seiten der Schönberg Media zu vertreten sind (z. B. Unwetter), am Drehtag abgebrochen / bzw. verschoben, tragen der Auftraggeber und Schönberg Media diese Kosten für einen Ersatz-Drehtag zu gleichen Teilen. Entsprechend des vereinbarten Honorars steigern sich dann die Gesamtkosten um diesen Drehausfall.

Sollten während der Produktion Kostenerhöhungen eintreten, die nicht durch die Schönberg Media zu vertreten sind, trägt diese der Auftraggeber. Die Schönberg Media ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, diese zu melden. Wird die geplante Produktionszeit aus Gründen die die Schönberg Media nicht zu verschulden hat, überschritten, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber zu erbringen.

10. SONSTIGE BESTIMMUNGEN / SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Abschnitte oder Absätze  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht davon beeinträchtigt. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand und Sitz der Schönberg Media ist Wiesbaden.